Elternarbeit




Elternausschuß


§ 1  Wahl
Der Elternausschuss wird im Oktober  für das jeweilige Kindergartenjahr gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden  Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. Abwesende Eltern sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagestätte vorliegt.

Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger im Benehmen der Leitung ein.

§ 2  Zusammensetzung
Die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses beträgt das Doppelte der Anzahl  der Gruppen in der Kindertagesstätte, mindestens jedoch drei.

Die Mitgliedschaft im Elternausschuss erlischt, wenn kein Kind des Mitglieds des Elternausschusses die Einrichtung besucht.

§ 3  Mitwirkung der Eltern
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.

Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt den Elternausschuss.

Der Elternausschuss hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören.

Elternausschüsse können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zusammenschließen; sie werden hierbei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt.


Siehe Elternausschuss-Verordnung vom 16.Juli 1991 (GVBI S. 311)
Elternausschuss-Verordnung.pdf